Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 111
§ 111 – Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss
(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren. (2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
Kurz erklärt
- Berechtigte müssen im Monat des Antrags Pflichtbeiträge gezahlt haben, um Leistungen zu erhalten.
- Wenn keine Beiträge gezahlt wurden, muss dies an einer Arbeitsunfähigkeit nach einer versicherten Beschäftigung liegen.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben sind an diese Bedingungen geknüpft.
- Es gibt keinen Zuschuss für die Krankenversicherung.
- Die Regelung betrifft nur bestimmte Berechtigte.